Energiepreispauschale
Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von € 300,00 beschlossen. Diese Einmalzahlung erhalten auch Landwirtinnen und Landwirte. Sie sollen wie andere selbstständig Tätige kurzfristig von den Mehrkosten angesichts gestiegener Energiepreise entlastet werden.
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt entweder im Rahmen einer Minderung der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 (zum 12.9.2022) oder -sofern die Landwirtin/der Landwirt keine Steuervorauszahlungen leisten muss - mit der Einkommensteuererklärung 2022. Betragen die für den 12.9.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als € 300,00, erhalten Landwirte keine zusätzlichen Zuwendungen. Die Vorauszahlung wird bestenfalls auf null herabgesetzt. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.12.2022 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Restbeträge können in diesem Fall mit der Einkommensteuererklärung 2022 geltend gemacht werden.
Steuerpflicht
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Die Nettoentlastung für Landwirtinnen und Landwirte verringert sich mit einem steigenden persönlichen Steuersatz. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und auch nicht der Beitragspflicht für die Altershilfe für Landwirte.
Stand: 29. August 2022